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Die König-Baudouin-Stiftung


Auftrag der König-Baudouin-Stiftung ist es, zu einer besseren Gesellschaft beizutragen.

Die Stiftung setzt sich in Belgien in Europa und in der Welt für Veränderung und Innovation im Dienste des Gemeinwohls und des sozialen Zusammenhalts ein. Ihr Bestreben ist es, durch die Stärkung des Potenzials von Organisationen und Individuen eine größtmögliche Wirkung zu erzielen. Sie fördert bei Privatpersonen und Unternehmen ein effektives philanthropisches Engagement.

Integrität, Transparenz und Pluralismus sowie Unabhängigkeit, Respekt für die Vielfalt und Förderung der Solidarität sind ihre wichtigsten Werte.
Unsere Tätigkeit baut auf Programmen auf, die allesamt dem Gemeinwohl dienen: soziale Gerechtigkeit und Armut; Gesundheit; Demokratie; Klima, Umwelt und Biodiversität; Bildung und Talententwicklung; Kulturerbe und Kultur; Europa und Internationales.
 
Die König-Baudouin-Stiftung ist eine gemeinnützige Stiftung. Gegründet wurde die Stiftung 1976 anlässlich des 25. Jahrestages der Thronbesteigung König Baudouins.


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Ihre Einzugsgenehmigung können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail widerrufen: privacy@kbs-frb.be

 

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Unser Spender-Service ist jederzeit für Sie verfügbar, um alle Ihre Fragen zu beantworten. Zögern Sie nicht, uns per E-Mail zu kontaktieren: donate@kbs-frb.be
 

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Spende und Spendenbescheinigung

Eine Spende ist die Übertragung eines Eigentums von einer Partei auf eine andere, d.h. ohne jeglichen Nutzen für den Spender. Die bekannteste Form der Spende ist die Geldspende, die häufig in Form einer Banküberweisung erfolgt. Mitgliedsgebühren, Zeitschriftenabonnements und Zahlungen, für die der Spender eine Gegenleistung erhält, können folglich nicht als Spende angesehen werden.

 

Belgische Spender

Spenden von 40 Euro oder mehr, die über die König-Baudouin-Stiftung gehen, führen zu einer Steuerermäßigung von 45 % des tatsächlich gezahlten Betrags, der auf der von der Stiftung ausgestellten Bescheinigung angegeben ist. Die Steuerbescheinigung für alle Ihre Spenden an die Stiftung wird Ihnen Ende Februar des folgenden Jahres per Post oder per E-Mail (sofern der Stiftung Ihre E-Mail-Adresse vorliegt) zugeschickt. 
 

Europäische Spender

Spender mit Wohnsitz oder Unternehmenssitz in Frankreich, den Niederlanden, dem Großherzogtum Luxemburg und Dänemark, die ein von der König-Baudouin-Stiftung verwaltetes philanthropisches Projekt unterstützen möchten, können ihre Spenden direkt an die Stiftung überweisen und dabei von bestimmten Steuervorteilen ihres Landes profitieren. Spender mit Sitz in Europa, die Fonds "Freunde von", Projektkonten, Kulturmäzenatentumskonten für die Bühnenkunst/Museen und Solidaritätskonten für Schulen unterstützen möchten, sind eingeladen, das Netzwerk Transnational Giving Europe zu nutzen.


Nur für Fonds, die bei der König-Baudouin-Stiftung untergebracht sind (ausgeschlossen sind daher Freundesfonds, ein Projektkonto, ein Kulturförderungskonto für darstellende Künste/Museen oder ein Solidaritätskonto für Schulen) :

o Steuerliche Bedingungen in Luxemburg

Dank ihrer Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung im Großherzogtum Luxemburg ist die König-Baudouin-Stiftung in der Lage, luxemburgischen Steuerpflichtigen offizielle Steuerbescheinigungen auszustellen, wenn die Gesamtsumme der auf das Konto der Stiftung überwiesenen Spenden einen Mindestbetrag von 40 € erreicht. Die Steuerbescheinigung für alle an die König-Baudouin-Stiftung geleisteten Spenden wird Ende Februar des Folgejahres per Post oder per E-Mail (sofern der Stiftung Ihre E-Mail-Adresse vorliegt) zugeschickt. Dieser Bescheinigung ist das Formular 720F beigefügt, das die steuerliche Anerkennung bescheinigt. Weitere Einzelheiten zum luxemburgischen Steuerrecht finden Sie im offiziellen luxemburgischen Steuerleitführer


o Steuerliche Bedingungen in den Niederlanden

Dank ihrer Anerkennung als gemeinnützige Organisation (ANBI) in den Niederlanden ist die König-Baudouin-Stiftung in der Lage, niederländischen Steuerpflichtigen offizielle Steuerbescheinigungen auszustellen, wenn der Gesamtbetrag der auf das Konto der Stiftung überwiesenen Spenden einen Mindestbetrag von 40 € erreicht. Die Steuerbescheinigung für alle an die König-Baudouin-Stiftung geleisteten Spenden wird Ende Februar des Folgejahres per Post oder per E-Mail (sofern der Stiftung Ihre E-Mail-Adresse vorliegt) zugeschickt. Weitere Einzelheiten zu den geltenden Steuervorschriften finden Sie auf der offiziellen Website der niederländischen Steuerbehörden.


o Steuerliche Bedingungen in Frankreich

Aufgrund einer vom französischen Wirtschaftsministerium erteilten Genehmigung ist die König-Baudouin-Stiftung befugt, französischen steuerpflichtigen Spendern offizielle Steuerbescheinigungen unter denselben Bedingungen wie eine als gemeinnützig anerkannte französische Stiftung auszustellen.
Für jede Spende sendet die König-Baudouin-Stiftung dem Spender per Post oder per E-Mail (sofern der Stiftung die E-Mail-Adresse des Spenders vorliegt) eine entsprechende Steuerbescheinigung zu. Wie bei allen gemeinnützigen Stiftungen können Spenden zugunsten der König-Baudouin-Stiftung im Namen von Drittorganisationen, die zuvor vom Spender benannt wurden, nicht mit einer Ermäßigung der Impôt sur la Fortune Immobilière (IFI) belegt werden und müssen alle zutreffenden rechtlichen und steuerlichen Vorschriften, einschließlich Territorialitätsvorschriften, beachten. Weitere Informationen über die für Privatpersonen geltenden Steuervorschriften finden Sie auf der offiziellen Website des Wirtschaftsministeriums.

 

o Steuerliche Bedingungen in Dänemark

Dank ihrer Anerkennung durch die dänische Steuerbehörde ist die König-Baudouin-Stiftung in der Lage, den dänischen Steuerpflichtigen offizielle Steuerbescheinigungen auszustellen. Für jede Spende sendet die König-Baudouin-Stiftung per Post oder per E-Mail (sofern der Stiftung Ihre E-Mail-Adresse vorliegt) eine entsprechende Steuerbescheinigung. In dieser Steuerbescheinigung wird der dänische Spender aufgefordert, der König-Baudouin-Stiftung seine Steuernummer mitzuteilen, die für die Meldung der Spenden an die dänischen Steuerbehörden erforderlich ist. Dänische Spender können die Spenden nicht selbst in ihrer Steuererklärung angeben. Weitere Einzelheiten zum dänischen Steuerrecht finden Sie auf der Internetseite des dänischen Finanzamts.