Spende und Spendenbescheinigung
Eine Spende ist die Übertragung eines Eigentums von einer Partei auf eine andere, d.h. ohne jeglichen Nutzen für den Spender. Die bekannteste Form der Spende ist die Geldspende, die häufig in Form einer Banküberweisung erfolgt. Mitgliedsgebühren, Zeitschriftenabonnements und Zahlungen, für die der Spender eine Gegenleistung erhält, können folglich nicht als Spende angesehen werden.
Belgische Spender
Spenden von 40 Euro oder mehr, die über die König-Baudouin-Stiftung gehen, führen zu einer Steuerermäßigung von 45 % des tatsächlich gezahlten Betrags, der auf der von der Stiftung ausgestellten Bescheinigung angegeben ist. Die Steuerbescheinigung für alle Ihre Spenden an die Stiftung wird Ihnen Ende Februar des folgenden Jahres per Post oder per E-Mail (sofern der Stiftung Ihre E-Mail-Adresse vorliegt) zugeschickt.
Europäische Spender
Spender mit Wohnsitz oder Unternehmenssitz in Frankreich, den Niederlanden, dem Großherzogtum Luxemburg und Dänemark, die ein von der König-Baudouin-Stiftung verwaltetes philanthropisches Projekt unterstützen möchten, können ihre Spenden direkt an die Stiftung überweisen und dabei von bestimmten Steuervorteilen ihres Landes profitieren. Spender mit Sitz in Europa, die Fonds "Freunde von", Projektkonten, Kulturmäzenatentumskonten für die Bühnenkunst/Museen und Solidaritätskonten für Schulen unterstützen möchten, sind eingeladen, das Netzwerk Transnational Giving Europe zu nutzen.
Nur für Fonds, die bei der König-Baudouin-Stiftung untergebracht sind (ausgeschlossen sind daher Freundesfonds, ein Projektkonto, ein Kulturförderungskonto für darstellende Künste/Museen oder ein Solidaritätskonto für Schulen) :
o Steuerliche Bedingungen in Luxemburg
Dank ihrer Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung im Großherzogtum Luxemburg ist die König-Baudouin-Stiftung in der Lage, luxemburgischen Steuerpflichtigen offizielle Steuerbescheinigungen auszustellen, wenn die Gesamtsumme der auf das Konto der Stiftung überwiesenen Spenden einen Mindestbetrag von 40 € erreicht. Die Steuerbescheinigung für alle an die König-Baudouin-Stiftung geleisteten Spenden wird Ende Februar des Folgejahres per Post oder per E-Mail (sofern der Stiftung Ihre E-Mail-Adresse vorliegt) zugeschickt. Dieser Bescheinigung ist das Formular 720F beigefügt, das die steuerliche Anerkennung bescheinigt. Weitere Einzelheiten zum luxemburgischen Steuerrecht finden Sie im offiziellen luxemburgischen Steuerleitführer
o Steuerliche Bedingungen in den Niederlanden
Dank ihrer Anerkennung als gemeinnützige Organisation (ANBI) in den Niederlanden ist die König-Baudouin-Stiftung in der Lage, niederländischen Steuerpflichtigen offizielle Steuerbescheinigungen auszustellen, wenn der Gesamtbetrag der auf das Konto der Stiftung überwiesenen Spenden einen Mindestbetrag von 40 € erreicht. Die Steuerbescheinigung für alle an die König-Baudouin-Stiftung geleisteten Spenden wird Ende Februar des Folgejahres per Post oder per E-Mail (sofern der Stiftung Ihre E-Mail-Adresse vorliegt) zugeschickt. Weitere Einzelheiten zu den geltenden Steuervorschriften finden Sie auf der offiziellen Website der niederländischen Steuerbehörden.
o Steuerliche Bedingungen in Frankreich
Aufgrund einer vom französischen Wirtschaftsministerium erteilten Genehmigung ist die König-Baudouin-Stiftung befugt, französischen steuerpflichtigen Spendern offizielle Steuerbescheinigungen unter denselben Bedingungen wie eine als gemeinnützig anerkannte französische Stiftung auszustellen.
Für jede Spende sendet die König-Baudouin-Stiftung dem Spender per Post oder per E-Mail (sofern der Stiftung die E-Mail-Adresse des Spenders vorliegt) eine entsprechende Steuerbescheinigung zu. Wie bei allen gemeinnützigen Stiftungen können Spenden zugunsten der König-Baudouin-Stiftung im Namen von Drittorganisationen, die zuvor vom Spender benannt wurden, nicht mit einer Ermäßigung der Impôt sur la Fortune Immobilière (IFI) belegt werden und müssen alle zutreffenden rechtlichen und steuerlichen Vorschriften, einschließlich Territorialitätsvorschriften, beachten. Weitere Informationen über die für Privatpersonen geltenden Steuervorschriften finden Sie auf der offiziellen Website des Wirtschaftsministeriums.
o Steuerliche Bedingungen in Dänemark
Dank ihrer Anerkennung durch die dänische Steuerbehörde ist die König-Baudouin-Stiftung in der Lage, den dänischen Steuerpflichtigen offizielle Steuerbescheinigungen auszustellen. Für jede Spende sendet die König-Baudouin-Stiftung per Post oder per E-Mail (sofern der Stiftung Ihre E-Mail-Adresse vorliegt) eine entsprechende Steuerbescheinigung. In dieser Steuerbescheinigung wird der dänische Spender aufgefordert, der König-Baudouin-Stiftung seine Steuernummer mitzuteilen, die für die Meldung der Spenden an die dänischen Steuerbehörden erforderlich ist. Dänische Spender können die Spenden nicht selbst in ihrer Steuererklärung angeben. Weitere Einzelheiten zum dänischen Steuerrecht finden Sie auf der Internetseite des dänischen Finanzamts.